2. Schritt - Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen

Damit Sie als Kunde einen Antrag stellen können, muss mit dem Installateur ein gültiger Lieferungs- oder Leistungs­vertrag über das geplante Vorhaben abgeschlossen (mit gegenseitiger Unterschrift) werden. Um sich darin als Kunde abzusichern, falls die Förderung aus irgendeinem Grund  nicht bewilligt wird (z.B. kein Geld mehr im Bundeshaushalt), muß der Vertrag eine sogenannte aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten.

  • Aufschiebend: Der Vertrag tritt erst dann in Kraft, wenn Sie von der KfW eine Förder­zusage für Ihr Vorhaben erhalten.
  • Auflösend: Der Vertrag wird nichtig, wenn Sie von der KfW eine Absage bekommen. Es können aber dennoch je nach Vertrag verhältnismäßige (!) Anfangskosten für die Planung fällig werden. Sehen Sie dazu bitte genau in Ihrem Vertrag nach.

Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Um­setzung der beantragten Maß­nahme ergeben. Das Datum darf nicht außer­halb des Bewilligungs­zeitraums liegen.

ACHTUNG: Vor dem Beantragen der Förderung muß der Vertrag bereits die aufschiebende/ auflösende Bedingung enthalten. Wurde dies im Vertrag vergessen UND die Förderung bereits beantragt, kann der Vertrag NICHT mehr nachträglich um diese Bedingung korrigiert werden. Also vorher gut prüfen.

Das Angebot und der Lieferungs- und Leistungsvertrag ist nicht "gerade mal so eine grobe und unverbindliche Schätzung", wie mir einst ein Kunde versuchte zu erklären,  sondern ein Vertrag. Das heisst beide Seiten sind an die Erfüllung gebunden: 

  • Der Installateuer: das zu liefern, was vereinbart wurde
  • Der Kunde: das zu bezahlen, was im Vertrag vereinbart wurde.
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